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24. März 2019 Liturgisch-kanonistische Verwirrung: Wie lange dauert die Fastenzeit?  

Liturgisch-kanonistische Verwirrung: Wie lange dauert die Fastenzeit?
Illustration: Peter Esser

Der zuvor an dieser Stelle stehende Artikel aus dem Reallexikon der pastoralen Irtümer hatte angegeben, die Fastenzeit dauere keine 40 Tage, sondern entweder 38 Tage oder sogar 43 Tage, wenn man aufgrund einer unklaren Definition die Sonntage mitzählte. Tatsächlich ist es aber viel komplizierter.

Zwar bestimmt die zu Beginn jedes Messbuches abgedruckte Grundordnung des Kirchenjahres und des neuen Römischen Generalkalenders in Nr. 28 wörtlich: „Die Fastenzeit dauert von Aschermittwoch bis zum Beginn der Abendmahlsmesse am Donnerstag in der Karwoche.“ Zählt man die Tage der fünf Fastenwochen (35 Tage) mit den vier Tagen von Aschermittwoch bis zum Samstag vor dem ersten Fastensonntag und den vier Tagen von Montag der Karwoche bis Gründonnerstag zusammen, kommt man auf insgesamt 43 Tage oder auf 38 Tage, wenn man die Sonntage nicht mitzählt. Aufgrund der klaren Anweisung des alten Codex (can. 1252 §4 CIC 1917), an Sonntagen sei nicht zu fasten, ergab sich das Ergebnis, dass die Fastenzeit in Wirklichkeit nur 38 Tage umfasst.

Allerdings hält der maßgebliche Münsterische Kommentar zum CIC 1983 im Gegensatz zur liturgischen Grundordnung hinsichtlich der Dauer der Fastenzeit ebenso klar fest: „Sie beginnt am Aschermittwoch und endet am Samstag vor Ostern.“ Er führt außerdem aus, dass an Sonntagen generell nicht gefastet wird, so dass die tatsächlichen Fasttage der biblischen Tradition entsprechend zusammengerechnet die Zahl 40 ergeben. Es gibt somit in der Kirche also zwei verschiedene gleichzeitig gültige Definitionen der Fastenzeit: eine liturgische (38 oder 43 Tage) und eine rechtliche (40 Tage).


Quellen
CIC 1917, can. 1251 §4
CIC 1983, can. 1250 §1
Grundordnung des Kirchenjahres und des neuen Römischen Generalkalenders Nr. 28, abgedruckt in: Die Feier der Heiligen Messe. Messbuch für die Bistümer des deutschen Sprachgebietes, Einsiedeln u.a. 1976, 78*-86*.


Literatur
Heribert Jone, Gesetzbuch der lateinischen Kirche. Erklärung der Kanones 2, Paderborn 21952
Heinrich J.F. Reinhardt, Kommentar zu Can. 1250 (April 1996), in: Münsterischer Kommentar zum CIC, Münster


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Kommentare:

Da ist zum einen die Fastenzeit von Aschermittwoch bis Gründonnerstagabend mit 38 Tagen. Dann sind da aber noch der Rüsttag (Karfreitag) und der zweite Tag (Karsamstag), an denen ebenfalls gefastet wird, macht wieder 40. Von Aschermittwoch bis Ostern sind es also tatsächlich 40 Fastentage.

Am Gründonnerstag nicht zu fasten hat Sinn, da man an diesem Tage die Einsetzung des Mahles feiert. Das ginge nicht, wenn man an dem Tag nichts äße, um zu fasten. Den sakramentalen Charakter als Opfermahl bekommt das Mahl sowieso erst einen Tag später, wenn Christus am Karfreitag sich für uns opfert.

Man vergleiche hierzu die Zwölfapostellehre (Kap. 8): “Bei eurem Fasten haltet es aber nicht mit den Heuchlern; diese fasten nämlich am zweiten und fünften Tage nach dem Sabbat (d. h. am Montag und Donnerstag); ihr aber sollt fasten am vierten Tage und am Rüsttage (d. h. am Mittwoch und Freitag).”

Es ist schon bizarr, daß aus der Veggie-Day-Bewegung bislang ausgerechnet Donnerstag und Montag als Gemüsetag vorgeschlagen wurden.
Politbuerokrat (URL) - 27 März '19 - 11:01


Tatsächlich haben Sie insofern recht, als es einmal die liturgische Fastenzeit gibt, die Gründonnerstag endet, und dann zugleich die rechtlich bestimmte Fastenzeit, die Karsamstag endet. In der kanonistischen Zählung kommt man dann auch auf 40 Fasttage.
Dybart - 31 März '19 - 22:04





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Die Frage ist so gemeint, wie sie gestellt ist. Also erst ein grosser, dann ein kleiner Buchstabe.
 

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